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   LSG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2004 - L 2 B 13/03 KR   

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https://dejure.org/2004,17703
LSG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2004 - L 2 B 13/03 KR (https://dejure.org/2004,17703)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27.05.2004 - L 2 B 13/03 KR (https://dejure.org/2004,17703)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27. Mai 2004 - L 2 B 13/03 KR (https://dejure.org/2004,17703)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 28.01.1991 - 1 B 95.90

    Wert des Streitgegenstandes - Befristung der Wirkung der Ausweisung - Eheführung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2004 - L 2 B 13/03
    Das kann etwa der Fall sein, wenn sich mehrere Kläger in Rechtsgemeinschaft gegen einen Verwaltungsakt wenden oder den Erlass eines Verwaltungsaktes erstreben oder wenn sich beide Ehegatten im Interesse ihrer ehelichen Gemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) gegen die Ausweisung des einen wenden, die Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung begehren oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ihn erstreben (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1991, Az.: 1 B 95/90, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 48 = NVwZ-RR 1991, 669 f.).
  • VGH Hessen, 27.05.1993 - 12 TH 2617/92

    Ausländerrecht: Verlängerung der einem Kind erteilten Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2004 - L 2 B 13/03
    Dass § 13 GKG nicht ausdrücklich auf § 12 Abs. 1 GKG und § 5 ZPO verweist, schließt die entsprechende Anwendung dieses Grundsatzes nicht aus (vgl. entsprechend für die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit z.B. BVerwG, Beschluss vom 22.09.1981, Az.: 1 C 23/81, DÖV 1982, 410; Beschluss vom 28.07.1993, 1 C 15/93, InfAuslR 1993, 323, m.w.N.).
  • BVerwG, 28.07.1993 - 1 C 15.93
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2004 - L 2 B 13/03
    Dass § 13 GKG nicht ausdrücklich auf § 12 Abs. 1 GKG und § 5 ZPO verweist, schließt die entsprechende Anwendung dieses Grundsatzes nicht aus (vgl. entsprechend für die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit z.B. BVerwG, Beschluss vom 22.09.1981, Az.: 1 C 23/81, DÖV 1982, 410; Beschluss vom 28.07.1993, 1 C 15/93, InfAuslR 1993, 323, m.w.N.).
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